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Wahl zum Europäischen Parlament

Am 7. Juni 2009 wird, wie alle 5 Jahre, das Europäische Parlament neu gewählt. Dann werden in 27 Mitgliedstaaten der EU Wahlen durchgeführt. Rund 375 Millionen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger werden wahlberechtigt sein. Das Europäische Parlament informiert hier ausführlich über die Europawahl.

Die Europawahl 2009 ist die siebte, direkte Wahl des Europäischen Parlaments. Die erste direkte Europawahl fand im Jahr 1979 statt, als nur 9 Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) angehörten. Zuvor wurden die Parlamentarier nicht direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt, sondern von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten mit ihren eigenen Abgeordneten beschickt, so dass diese dann zugleich nationale und Europaabgeordnete waren. Seit 2004 gibt es eine klare Trennung zwischen den nationalen und den Europaabgeordneten. Ein Abgeordneter ist nun entweder Europaabgeordneter oder nationaler Abgeordneter.

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden für fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der Abgeordneten aus Deutschland ist auf 99 festgelegt.

Wahlberechtigt zur Wahl von Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG), die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebende Deutsche sind unter den Bedingungen des § 6 Absatz 2 EuWG i.V.m. § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) wahlberechtigt. Außerhalb Deutschlands lebende Wahlberechtigte werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Wohnsitzgemeinde der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.

In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) sind bei Europawahlen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wahlberechtigt wie deutsche Staatsangehörige (Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag). Unionsbürger, die zum ersten Mal in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen. Für Unionsbürger hat der Bundeswahlleiter hier eine eigene Informationsseite eingerichtet.

Wählbar ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG, unabhängig von seinem Wohnsitz, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Ebenfalls wählbar ist jeder Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer (reinen) Verhältniswahl. Jeder Wähler hat eine Stimme. Eine Untergliederung des Wahlgebiets in Wahlkreise erfolgt nicht. Die Wähler können ihre Stimme in den ca. 90.000 Wahlbezirken, davon rund 10.000 Briefwahlbezirke, abgeben.

Wahlvorschläge dürfen in der Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden (sog. Wahlvorschlagsträger). Unter sonstigen politischen Vereinigungen sind beispielsweise Zusammenschlüsse von deutschen und ausländischen Parteien oder supranationale Vereinigungen auf europäischer Ebene sowie aus Anlass der Direktwahl gebildete Wählervereinigungen zu verstehen. Listen können für einzelne Länder (Landeslisten) oder für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden. Jeder Bewerber darf nur für einen Wahlvorschlagsträger, auf höchstens zwei Landeslisten oder auf einer Bundesliste und nur in einem Mitgliedstaat der EU kandidieren.

Bei der Sitzverteilung werden nur Parteien und sonstige politische Vereinigungen berücksichtigt, die aufgrund ihres Stimmenanteils im gesamten Bundesgebiet mindestens fünf Prozent aller bei der Wahl abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben (sog. 5-%-Sperrklausel). Es werden die 99 Sitze mit den auf den Landes- oder Bundeslisten kandidierenden Bewerbern besetzt. Für die Verteilung der Sitze werden die für jeden Wahlvorschlag (Landeslisten/ Bundeslisten) abgegebenen Stimmen zusammengezählt und zu den insgesamt abgegeben gültigen Stimmen ins Verhältnis gesetzt. Nachdem feststeht, wie viele Sitze jedem Wahlvorschlagsträger (Partei, sonstige politische Vereinigung) im gesamten Wahlgebiet zustehen, wird, sofern ein Wahlvorschlagsträger mit Landeslisten angetreten ist, die Verteilung der jeweiligen errungenen Sitze auf die einzelnen Länder entsprechend dem Anteil der Landeslistenergebnisse am Gesamtergebnis der Partei oder sonstigen politischen Vereinigungen im Bundesgebiet vorgenommen.

Mitgliedstaaten der EU sind:

  • Deutschland
  • Luxemburg
  • Frankreich
  • Polen
  • Italien
  • Tschechische Republik
  • Vereinigtes Königreich
  • Ungarn
  • Spanien
  • Slowakei
  • Niederlande
  • Litauen
  • Belgien
  • Lettland
  • Griechenland
  • Slowenien
  • Portugal
  • Estland
  • Schweden
  • Zypern
  • Österreich
  • Rumänien
  • Dänemark
  • Bulgarien
  • Finnland
  • Malta
  • Irland

Zu den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die Gebiete zu zählen, in denen die Verträge zur Gründung der Europäischen Union (vgl. Art. 299 EG-Vertrag [EGV], Art. 79 EGKSV, Art. 198 EAGV) sowie der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 (sog. Direktwahlakt) nicht nur teilweise gelten. Dazu gehören nunmehr sowohl

• die zu Spanien gehörigen Kanarischen Inseln und die an der nordafrikanischen Küste gelegenen spanischen Städte Ceuta und Melilla,

• die zu Portugal gehörigen Azoren und Madeira

• die französischen Überseedépartements und Übersee-Territorien Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna sowie die Gebietskörperschaft Mayotte sowie

• die finnischen Ålandinseln (vgl. Art. 299 Abs. 5 EGV).

Folgende Gebiete sind dagegen nicht als Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EuWG anzusehen:

• die dänischen Inseln Färöer und Grönland; (Auf diese Gebiete finden die EG-Verträge keine Anwendung. Von der bis zum 31. Dezember 1975 bestehenden Möglichkeit, die Anwendbarkeit der Verträge für Färöer zu erklären und herbeizuführen, hat Dänemark keinen Gebrauch gemacht [vgl. Art. 299 Abs. 6 Buchstabe a EGV]. Aufgrund des Vertrages zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands vom 13. März 1984 [BGBl. 1985 II S. 74] sind die EG-Verträge mit Wirkung vom 1. Februar 1985 auf Grönland nicht mehr anwendbar.)

• die Insel Man und die britischen Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Jersey, Sark); (Auf diese Gebiete finden die EG-Verträge nur eingeschränkt Anwendung [vgl. Art. 299 Abs. 6 Buchstabe c EGV]. Im Anhang II zum Direktwahlakt hat Großbritannien im Übrigen erklärt, dass es die Vorschriften des Akts nur auf das Vereinigte Königreich anwenden wird. Wie sich aus Art. 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte 1972 [BGBl. II S. 1125] ergibt, gehören die genannten Inseln nicht zum Vereinigten Königreich.)

• die britischen Hoheitszonen auf der Insel Zypern; (Auf diese Gebiete finden die EG-Verträge nur eingeschränkt Anwendung [vgl. Art. 299 Abs. 6 Buchstabe b EGV].)

• die Teile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, sowie (In diesen Teilen der Republik Zypern ist nach Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte 2003 [BGBl. II S. 1408] die Anwendung des Besitzstandes ausgesetzt.)

• Gibraltar. (Gemäß Art. 299 Abs. 4 EGV i. V. m. Art. 28 der Beitrittsakte 1972 [BGBl. II S. 1125] finden die EG-Verträge zwar teilweise auf Gibraltar Anwendung; Gibraltar gehört aber als Dominion der englischen Krone nicht zum Vereinigten Königreich i. S. d. Anhangs II des Direktwahlaktes.)

Quelle (auszugsweise): Bundesministerium für Inneres, www.bmi.bund.de

Eu-Flagge

Wahltermine und Ergebnisse

Nachfolgende Dokumente sollen interessierten Bürgerinnen und Bürgern aber auch den Wahlvorschlagsträgern als Informationsquelle zum Verfahren der Bewerberaufstellung sowie als Übersicht über das Wahlsystem dienen.

Artikel-Informationen

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