Niedersächsische Landeswahlleiterin Niedersachsen klar Logo

Neben CDU, SPD, FDP, GRÜNE und DIE LINKE. wollen 20 weitere Parteien an den Kommunalwahlen teilnehmen

Kommunalwahlen in Niedersachsen am 11. September 2016



HANNOVER. Die Landeswahlleiterin Ulrike Sachs teilt mit, dass am 28.06.2016 der Niedersächsische Landeswahlausschuss nach § 22 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Anerkennung von 20 Vereinigungen als Parteien für die Kommunalwahlen 2016 entscheiden wird.


Es handelt sich dabei um die folgenden Vereinigungen (in alphabetischer Reihenfolge):


Allianz für Fortschritt und Aufbruch (ALFA) Niedersachsen

ALFA Niedersachsen

Alternative für Deutschland (AfD) Niedersachsen

AfD Niedersachsen

Bündnis C - Christen für Deutschland - AUF&PBC Niedersachsen

Bündnis C

Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit

BIG

DEMOKRATISCHE MITTE DEUTSCHLANDS ökologisch ökonomisch sozial Landesverband Niedersachsen

DMD

Deutsche Kommunistische Partei

DKP

Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870

ZENTRUM

DIE EINHEIT - Landesverband Niedersachsen

DIE EINHEIT

Die Friesen

Die Friesen

Die Gerechten Demokraten

Die Ge De

DIE REPUBLIKANER

REP

Eine-Welt-Partei

EINE WELT

FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS, Landesverband Niedersachsen

FAMILIE

FREIE WÄHLER Niedersachsen

FREIE WÄHLER

Nationaldemokratische Partei Deutschlands Landesverband Niedersachsen

NPD

Neue Liberale – Die Sozialliberalen – Landesverband Niedersachsen


Neue Liberale –
Die Sozialliberalen –
Niedersachsen

Ökologisch-Demokratische Partei, Landesverband Niedersachsen

ÖDP

Partei der Vernunft Landesverband Niedersachsen

PARTEI DER VERNUNFT

Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Landesverband Niedersachsen

Die PARTEI Niedersachsen

Piratenpartei Niedersachsen

PIRATEN


Für die Parteien CDU, SPD, FDP, GRÜNE und DIE LINKE. ist das Anerkennungsverfahren durch den Landeswahlausschuss nicht erforderlich, da sie bereits im Niedersächsischen Landtag bzw. im Deutschen Bundestag vertreten sind.


Die Landeswahlleiterin weist – unter anderem vor dem Hintergrund des gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht laufenden Verbotsverfahrens – darauf hin, dass der Landeswahlausschuss keine Möglichkeit hat, den politischen Inhalt der Zielsetzung einer Partei zu bewerten oder gar wegen dieser politischen Zielsetzung die Anerkennung als Partei zu verweigern. Dies würde auf ein partielles Verbot dieser Partei hinauslaufen, was aber nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zulässig ist. Dafür ist die alleinige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Nach § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht liegt ein entsprechendes Antragsrecht für ein Verbotsverfahren beim Deutschen Bundestag, beim Bundesrat und bei der Bundesregierung. Die Wahlausschüsse sind daher von Gesetzes wegen darauf beschränkt, die rein formalen parteirechtlichen und organisationsmäßigen Kriterien für den Parteibegriff zugrunde zu legen, wie er in § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien geregelt ist.


Die Sitzung des Landeswahlausschusses beginnt um 10.00 Uhr im Dienstgebäude des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Lavesallee 6, 30169 Hannover).


 

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.06.2016

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