Artikel-Informationen
erstellt am:
23.06.2016
HANNOVER. Die Landeswahlleiterin Ulrike Sachs teilt mit, dass am 28.06.2016 der Niedersächsische Landeswahlausschuss nach § 22 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Anerkennung von 20 Vereinigungen als Parteien für die Kommunalwahlen 2016 entscheiden wird.
Es handelt sich dabei um die folgenden Vereinigungen (in alphabetischer Reihenfolge):
Allianz für Fortschritt und Aufbruch (ALFA) Niedersachsen |
ALFA Niedersachsen |
Alternative für Deutschland (AfD) Niedersachsen |
AfD Niedersachsen |
Bündnis C - Christen für Deutschland - AUF&PBC Niedersachsen |
Bündnis C |
Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit |
BIG |
DEMOKRATISCHE MITTE DEUTSCHLANDS ökologisch ökonomisch sozial Landesverband Niedersachsen |
DMD |
Deutsche Kommunistische Partei |
DKP |
Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 |
ZENTRUM |
DIE EINHEIT - Landesverband Niedersachsen |
DIE EINHEIT |
Die Friesen |
Die Friesen |
Die Gerechten Demokraten |
Die Ge De |
DIE REPUBLIKANER |
REP |
Eine-Welt-Partei |
EINE WELT |
FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS, Landesverband Niedersachsen |
FAMILIE |
FREIE WÄHLER Niedersachsen |
FREIE WÄHLER |
Nationaldemokratische Partei Deutschlands Landesverband Niedersachsen |
NPD |
Neue Liberale – Die Sozialliberalen – Landesverband Niedersachsen |
Neue Liberale – Die Sozialliberalen – Niedersachsen |
Ökologisch-Demokratische Partei, Landesverband Niedersachsen |
ÖDP |
Partei der Vernunft Landesverband Niedersachsen |
PARTEI DER VERNUNFT |
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Landesverband Niedersachsen |
Die PARTEI Niedersachsen |
Piratenpartei Niedersachsen |
PIRATEN |
Für die Parteien CDU, SPD, FDP, GRÜNE und DIE LINKE. ist das Anerkennungsverfahren durch den Landeswahlausschuss nicht erforderlich, da sie bereits im Niedersächsischen Landtag bzw. im Deutschen Bundestag vertreten sind.
Die Landeswahlleiterin weist – unter anderem vor dem Hintergrund des gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht laufenden Verbotsverfahrens – darauf hin, dass der Landeswahlausschuss keine Möglichkeit hat, den politischen Inhalt der Zielsetzung einer Partei zu bewerten oder gar wegen dieser politischen Zielsetzung die Anerkennung als Partei zu verweigern. Dies würde auf ein partielles Verbot dieser Partei hinauslaufen, was aber nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zulässig ist. Dafür ist die alleinige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Nach § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht liegt ein entsprechendes Antragsrecht für ein Verbotsverfahren beim Deutschen Bundestag, beim Bundesrat und bei der Bundesregierung. Die Wahlausschüsse sind daher von Gesetzes wegen darauf beschränkt, die rein formalen parteirechtlichen und organisationsmäßigen Kriterien für den Parteibegriff zugrunde zu legen, wie er in § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien geregelt ist.
Die Sitzung des Landeswahlausschusses beginnt um 10.00 Uhr im Dienstgebäude des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Lavesallee 6, 30169 Hannover).
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23.06.2016