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Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheid

Die Artikel 47 (Volksinitiative), 48 (Volksbegehren) und 49 (Volksentscheid) der Niedersächsischen Verfassung ermöglichen den niedersächsischen Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare Beteiligung an demokratischen Vorgängen. Sie können durch die Abstimmungsinstrumente "Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" bestimmen, dass sich der Niedersächsische Landtag mit gewissen Sachthemen beschäftigen oder über Gesetzentwürfe beschließen muss oder sie können selbst abschließend über durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzentwürfe abstimmen.

Da die Niedersächsische Verfassung die drei Rechtsinstitute jedoch nur in groben Zügen regelt, bestimmt das Niedersächsische Volksabstimmungsgesetz vom 23. Juni 1994 (NVAbstG) die näheren Ausführungsbestimmungen. Soweit nicht durch Gesetz geregelt, finden nach § 2 NVAbstG ergänzend die Rechtsvorschriften über die Landtagswahl (Niedersächsisches Landeswahlgesetz - NLWG, Niedersächsische Landeswahlordnung - NLWO) Anwendung.

Zuständig für das Volksabstimmungsrecht in Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Zusammen mit der Landeswahlleiterin gewährleistet es, dass die Wahlrechtsgrundsätze auch hier eingehalten werden.


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