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Hinweise zur Briefwahl für die Bundestagswahl am 24. September 2017

Wo kann ich die Briefwahl beantragen?

Briefwahlunterlagen müssen beim Wahlamt der Wohnsitzgemeinde beantragt werden.

Wie kann ich die Briefwahl beantragen?

Möglich ist dies mit der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte, auf der ein Antragsformular vorgedruckt ist und die bereits die persönlichen Daten der oder des Wahlberechtigten enthält. Der ausgefüllte Antrag muss in einem frankierten Umschlag an das Wahlamt der Gemeinde geschickt werden. Achtung: Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, unfrankierte Sendungen anzunehmen! Die Wahlbenachrichtigungskarten werden den Wahlberechtigten bis zum 3. September 2017 zugestellt.

Der Antrag kann auch ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks schriftlich (Brief oder Postkarte), durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax und sogar per E-Mail ab sofort gestellt werden. Damit die Antragstellerin, der Antragsteller identifiziert werden können, braucht das Wahlamt Vor- und Familienname, Anschrift und Geburtsdatum.

Zahlreiche Gemeinden stellen als besonderen Service in ihrem Internetangebot ein elektronisches Formular für die Beantragung der Briefwahlunterlagen bereit.

Schließlich können die Briefwahlunterlagen auch im Rahmen einer Vorsprache im Wahlamt mündlich beantragt werden; dabei sollte - sofern man nicht persönlich bekannt ist - ein Ausweispapier mitgeführt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen in der Regel sofort ausgestellt und ausgehändigt werden können; darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an Ort und Stelle in einer Wahlkabine die Wahlentscheidung zu treffen und den roten Umschlag in eine Wahlurne zu werfen. Jedes Zeit- und Transportrisiko ist damit ausgeschlossen.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Wenn Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, beachten Sie bitte die Hinweise für Auslandsdeutsche, die auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de/ im Bereich „Informationen für Wähler“ unter „Deutsche im Ausland“ vorgehalten werden.

Kann ich die Briefwahlunterlagen (auch) für eine andere Person beantragen?

Wer die Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen will, benötigt dazu eine schriftliche Vollmacht. Am einfachsten geht dies, wenn die Rückseite der Wahlbenachrichtigung benutzt wird: Dort ist die Bevollmächtigung bereits vorgedruckt und muss von der Vollmachtgeberin oder dem Vollmachtgeber nur noch unterschrieben werden.

Kann ich die Briefwahlunterlagen auch an eine andere Anschrift schicken lassen?

Das ist möglich. Sofern mittels Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Ex-Mail die Versendung von Briefwahlunterlagen an eine andere als die Meldeanschrift beantragt wird, versendet die Gemeinde an die im Melderegister eingetragene Anschrift eine Kontrollmitteilung.

Kann ich die Briefwahlunterlagen auch für Andere abholen?

Briefwahlunterlagen müssen regelmäßig der oder dem Wahlberechtigten selbst zugestellt oder ausgehändigt werden. Das heißt, sie werden bei postalischer Versendung an die Adresse der Wählerin oder des Wählers oder an die von ihr oder ihm angegebene (Urlaubs-, Klinik-, Kur-) Adresse gerichtet. Die Abholung durch Bevollmächtigte ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht für mehr als vier Vollmachtgeberinnen oder Vollmachtgeber auftritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte dem Wahlamt bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern. Damit soll Familien- und Nachbarhilfe zugelassen, gleichzeitig aber Missbrauch durch selbsternannte Wahlhelfer möglichst ausgeschlossen werden.

Wann sollte ich die Briefwahlunterlagen beantragen?

Schon bei der Antragstellung muss der besondere Zeitaufwand für die Briefwahl bedacht werden:

  • Postlaufzeit zum Wahlamt,
  • die dortige Bearbeitungsdauer,
  • Postlaufzeit zur oder zum Wahlberechtigten,
  • die Zeit, die die oder der Wahlberechtigte für das Ausfüllen der Unterlagen, Wahlschein und Stimmzettel, benötigt und schließlich
  • der Rücktransport an die auf dem Wahlbrief aufgedruckte Anschrift per Post, Boten oder persönlich.

Beantragen Sie die Briefwahl daher so früh wie möglich! Zeichnet sich der Hinderungsgrund erst später ab, empfiehlt sich die persönliche Vorsprache im Wahlamt.

Bis wann kann ich die Briefwahlunterlagen spätestens beantragen?

Letzter Termin für die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist der Freitag vor der Wahl, der 22. September 2017, 18 Uhr. Dann muss der Antrag dem Wahlamt vorliegen. Bei einer plötzlichen Erkrankung kann der Antrag noch am Wahlsonntag bis 15 Uhr beim Wahlamt gestellt werden.

In diesen Fällen wird empfohlen, direkten Kontakt mit dem Wahlamt aufzunehmen und die Briefwahlunterlagen möglichst selbst abzuholen oder abholen zu lassen.

Was muss ich bei der Stimmabgabe per Briefwahl beachten?

Die Briefwahl selbst vollzieht sich in den nachfolgend beschriebenen Schritten; dabei müssen Sie darauf achten, dass Ihre Stimmabgabe geheim erfolgt:

  • Stimmabgabe auf dem Stimmzettel,
  • Stimmzettel falten, in den blauen Wahlumschlag legen und den Umschlag zukleben,
  • Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein ausfüllen: Ort und Datum einsetzen und mit Vor- und Familienname auf der linken Seite des Vordrucks unterschreiben,
  • den verschlossenen blauen Umschlag und den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt in den roten Wahlbriefumschlag legen und diesen zukleben,
  • den roten Wahlbriefumschlag an die darauf aufgedruckte Adresse auf den Weg bringen.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG für Wählerinnen und Wähler unentgeltlich als Standardbrief transportiert. Kosten für Auslandseinlieferungen oder für besondere Versendungsformen, wie zum Beispiel eine Eilzustellung, müssen Sie gegebenenfalls selbst begleichen.

Was kann ich tun, wenn ich nicht (mehr) lesen oder schreiben kann?

Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen können, oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, dürfen sich durch eine Hilfsperson unterstützen lassen. In diesem Fall muss die Hilfsperson den rechten Teil der Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein ausfüllen: Vor- und Familienname, Anschrift, Ort und Datum, Unterschrift mit Vor- und Familienname.

Bis wann muss mein Wahlbrief spätestens bei der zuständigen Auszählungsstelle sein?

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag, also am 24. September 2017 bis 18 Uhr bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse angekommen sein. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt. Der rechtzeitige Zugang der Sendung liegt ausschließlich in Ihrer Verantwortung. Verspätet eingehende Wahlbriefe nehmen nicht an der Auszählung teil. Je näher der Wahltag rückt, desto mehr Aufmerksamkeit müssen Sie daher dem Transport an die angegebene Adresse widmen. Bedenken Sie, dass Wahlbriefe, die erst am Samstag vor der Wahl in die Briefkästen geworfen werden, nicht rechtzeitig eingehen; diese Gefahr besteht auch bei Absendungen am Freitag. Wenn die Zeit drängt, ist im Zweifel die persönliche Abgabe oder die Beauftragung eines Boten zu empfehlen.

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