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Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

In Niedersachsen werden alle fünf Jahre die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für mehr als zweitausend Kommunalvertretungen (Abgeordnete für die Regionsversammlung, die Kreistage, die Stadträte, die Gemeinderäte, die Samtgemeinderäte sowie die Mitglieder der Stadtbezirksräte und Ortsräte) gewählt. In kreisfreien Städten ist nur der Rat der Stadt zu wählen. In Gemeinden mit Ortschaften oder Stadtbezirken werden zusätzlich die Mitglieder der Ortsräte bzw. der Stadtbezirksräte bestimmt. In einzelnen Kommunen werden die Wählerinnen und Wähler gleichzeitig dazu aufgerufen, die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, das heißt die hauptamtlichen Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister direkt zu wählen.

In den kreisangehörigen Gemeinden wird im Höchstfall zur Stimmabgabe bei fünf verschiedenen Wahlen aufgerufen:

  • In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden für die Kreistagswahl, die Samtgemeinderatswahl, die Gemeinderatswahl, sowie die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters und die Wahl der Landrätin oder des Landrats;

  • In den Einheitsgemeinden für die Kreistagswahl, die Gemeinderatswahl, sowie die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und die Wahl der Landrätin oder des Landrats und ggf. die Ortsratswahl.

Wer darf wählen?

Wer kann gewählt werden?

Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?

Wie kommt man auf einen Wahlvorschlag?

Wie wird gewählt?

Wie wird gezählt?

Wo wird gewählt?

Wer führt die Wahl durch?

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