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Informationen zur Landtagswahl am 15. Oktober 2017

1.Wahlmodus

Die Landtagsabgeordneten werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine „Erststimme“ und eine „Zweitstimme“. Die „Zweitstimme“ gilt für die Wahl des Landeswahlvorschlages einer Partei und ist die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien; sie entscheidet also über die Stärke der Fraktionen im Niedersächsischen Landtag. Mit der „Erststimme“ wird entschieden, welche oder welcher Abgeordnete für einen bestimmten Wahlkreis in den Niedersächsischen Landtag kommt. Für die Verteilung der Landtagssitze auf die Parteien findet das so genannte Höchstzahlenverfahren des belgischen Mathematikers d’Hondt Anwendung.

Nach dem Berechnungsverfahren „d’Hondt“ werden die auf die verschiedenen Landeswahlvorschläge der Parteien abgegebenen Zweitstimmen so oft durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis aus den gewonnenen Teilungszahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden können, wie Sitze zu vergeben sind. In der Reihenfolge der so ermittelten Höchstzahlen werden jeder Partei die Sitze zugewiesen.

Beispiel:Es sind 10 Abgeordnete zu wählen. Von den 10.000 abgegebenen gültigen Zweitstimmen entfallen auf die Partei „A“ 4.160 Stimmen, auf die Partei „B“ 3.380 Stimmen und auf die Partei „C“ 2.460 Stimmen.

Teiler

Partei A

Partei B

Partei C

Höchstzahl

Sitzfolge

Höchstzahl

Sitzfolge

Höchstzahl

Sitzfolge

: 1

4.160

1

3.380

2

2.460

3

: 2

2.080

4

1.690

5

1.230

7

: 3

1.386

6

1.126

8

820

-

: 4

1.040

9

845

10

615

-

: 5

832

-

676

-

492

-

Sitze insgesamt:

4

4

2


Dem Niedersächsischen Landtag gehören kraft Gesetzes 135 Abgeordnete an. Davon werden 87 in den Wahlkreisen und 48 nach den Landeswahlvorschlägen gewählt. Die Gesamtzahl der Sitze kann sich durch Überhangmandate und Ausgleichsmandate erhöhen (vgl. unter 5.).

In jedem Wahlkreis ist gewählt, wer die meisten Erststimmen auf sich vereinigt hat.

Von den jeder Partei zustehenden Sitzen werden die in den Wahlkreisen errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag vergeben.

Bei der Sitzverteilung auf die Landeswahlvorschläge gilt eine Sperrklausel. Es werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der gültigen Zweitstimmen im gesamten Land Niedersachsen erhalten haben.


2.Wahlberechtigte

Wahlberechtigt für die Landtagswahl 2017 ist, wer Deutsche/Deutscher ist und am Wahltag

-das 18. Lebensjahr vollendet und

-seit drei Monaten ihren/seinen Wohnsitz ununterbrochen im Land Niedersachsen hat.

Von den rund 7,9 Mio. Einwohnerinnen/Einwohnern Niedersachsens erfüllen diese Voraussetzungen voraussichtlich etwa 6.067.000 Personen (76,8 % der Einwohner).

Davon sind Jungwählerinnen und Jungwähler (18 – 21 Jahre, geschätzt):

Frauen rd. 117.000

Männer rd. 124.000

Insgesamt rd. 241.000

Sogenannte Erstwählerinnen und Erstwähler gibt es bei der Landtagswahl nicht, weil in Niedersachsen bei der letzten Kommunalwahl 2016 bereits die 16-Jährigen wahlberechtigt waren.


3.Wahlvorschläge

Folgende Parteien bzw. Einzelbewerber haben Wahlvorschläge eingereicht (die Aufzählung entspricht der Reihenfolge auf dem Stimmzettel):

Kurzbezeichnung

Parteiname

Kreiswahl-vorschläge

Landeswahl-vorschläge

CDU

Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen

87

X

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

87

X

GRÜNE

Bündnis 90/DIE GRÜNEN

83

X

FDP

Freie Demokratische Partei

86

X

DIE LINKE.

DIE LINKE. Niedersachsen

87

X

AfD Niedersachsen

Alternative für Deutschland (AfD) Niedersachsen

63

X

Bündnis C

Bündnis C – Christen für Deutschland

1

-

BGE

Bündnis Grundeinkommen Landesverband Niedersachsen - Die Grundeinkommenspartei

-

X

DM

Deutsche Mitte - Politik geht anders…

-

X

Die Grauen

Die Grauen – Für alle Generationen, Landesverband Niedersachsen

1

-

FREIE WÄHLER

FREIE WÄHLER Niedersachsen

15

X

LKR Niedersachsen

Liberal-Konservative Reformer Niedersachsen

5

X

ÖDP

Ökologisch-Demokratische Partei, Landesverband Niedersachsen

1

X

Die PARTEI

Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative

11

X

Tierschutzpartei

PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ Landesverband Niedersachsen

-

X

PIRATEN

Piratenpartei Niedersachsen

7

X

V-Partei³

V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer

-

X

EB

Einzelbewerber

10

-


4.Zahl der Bewerberinnen und Bewerber

Insgesamt 706 Personen (496 Männer und 210 Frauen) bewerben sich um einen Sitz im Niedersächsischen Landtag. Die Bewerberinnen und Bewerber verteilen sich wie folgt auf die Parteien:

Bewerberinnen und Bewerber insgesamt

Partei

Frauen

Männer

gesamt

Anzahl

in %

älteste

jüngste

Anzahl

in %

älteste

jüngste

Anzahl

CDU

45

34.1

64

19

87

65.9

71

19

132

SPD

39

38.6

64

27

62

61.4

67

26

101

GRÜNE

39

46.4

66

24

45

53.6

67

22

84

FDP

20

23.3

65

28

66

76.7

70

18

86

DIE LINKE.

21

23.3

78

20

69

76.7

77

18

90

AfD Niedersachsen

12

16.2

61

31

62

83.8

74

24

74

Bündnis C

0

-

1

100.0

46

46

1

BGE

3

33.3

70

36

6

66.7

72

40

9

DM

0

-

5

100.0

64

22

5

Die Grauen

0

-

1

100.0

51

51

1

FREIE WÄHLER

5

20.8

59

39

19

79.2

76

19

24

LKR Niedersachsen

1

9.1

49

49

10

90.9

72

31

11

ÖDP

2

20.0

59

43

8

80.0

63

32

10

Die PARTEI

10

24.4

58

20

31

75.6

66

21

41

Tierschutzpartei

4

80.0

60

24

1

20.0

38

38

5

PIRATEN

3

23.1

56

46

10

76.9

63

32

13

V-Partei³

4

44.4

45

27

5

55.6

60

36

9

EB

2

20.0

62

55

8

80.0

60

29

10

Summe

210

29,7

78

19

496

70,3

77

18

706


Das Durchschnittsalter der Bewerberinnen und Bewerber liegt bei 47 Jahren (Frauen 45, Männer 47).


5.Stimmzettel

Bei der Landtagswahl hat die Wählerin/der Wähler zwei Stimmen. Darauf wird im Kopf des Stimmzettels ausdrücklich hingewiesen:

Eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten auf der linken schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels und

eine Zweitstimme für die Wahl des Landeswahlvorschlages einer Partei auf der rechten blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels.

Über die Stärke der Parteien im Niedersächsischen Landtag bestimmen grundsätzlich die für die Landeswahlvorschläge der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, denn die 135 Sitze im Niedersächsischen Landtag werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben allerdings Parteien, die nicht wenigstens 5 Prozent der Zweitstimmen im gesamten Land Niedersachsen erringen.

Der Stimmzettel enthält daher den Hinweis, dass die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien ist. Dieser Hinweis dient dem Zweck, der Wählerin/dem Wähler im Augenblick der Wahlhandlung nochmals schlaglichtartig die Bedeutung der Zweitstimme deutlich zu machen.

Die abgegebenen Zweitstimmen sind für die Sitzverteilung im Niedersächsischen Landtag grundsätzlich bestimmend, weil die von den Parteien aufgrund der Erststimmen errungenen Wahlkreissitze von den Sitzen abgezogen werden, die den Parteien nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustehen. Vom Grundsatz, dass die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze im Niedersächsischen Landtag ist, weicht das Landeswahlrecht auch nicht ab, wenn für eine Partei Überhangmandate entstehen. In diesen Fällen verbleiben der jeweiligen Partei alle Wahlkreissitze. Die Zahl der Sitze im Landtag (135) erhöht sich dann um die doppelte Zahl der Mehrsitze (zu jedem Überhangmandat wird ein Ausgleichsmandat hinzugerechnet), und die Sitzverteilung nach den Landeswahlvorschlägen wird unter Zugrundelegung der erhöhten Sitzzahl neu berechnet.

Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr aufgrund der Zweitstimmen Landeswahlvorschlagssitze zustehen. Die direkt erworbenen Wahlkreissitze verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der Sitze im Niedersächsischen Landtag erhöht sich um die doppelte Zahl der Überhangmandate.

Ein Stimmzettelmuster gemäß Anlage 18 der Niedersächsischen Landeswahlordnung ist auf der letzten Seite abgedruckt. Im Original sind die Angaben für die Erststimme (linke Stimmzettelhälfte) in schwarzer Farbe und die für die Zweitstimme (rechte Stimmzettelhälfte) in blauer Farbe dargestellt.


6.Daten zur Wahlorganisation

An der Spitze der niedersächsischen Wahlorganisation steht die Landeswahlleiterin. Sie ist Vorsitzende des Landeswahlausschusses, der außer ihr aus acht Mitgliedern besteht, darunter zwei Richterinnen und/oder Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Dieser entscheidet u.a. über die Feststellung, welche Vereinigungen für die Landtagswahl als Parteien anzuerkennen sind, über die Zulassung der Landeswahlvorschläge und stellt das endgültige Wahlergebnis auf Landesebene fest.

Für jeden Wahlkreis ist eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter berufen worden. Sie/Er ist Vorsitzende/Vorsitzender des Kreiswahlausschusses, dem neben ihr/ihm sechs Mitglieder angehören. Hauptaufgaben des Kreiswahlausschusses sind die Zulassung der Kreiswahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis.

Zur Stimmabgabe werden in Niedersachsen rd. 8.100 Urnenwahlbezirke gebildet, in denen jeweils ein Wahlraum eingerichtet wird.

In jedem Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand eingesetzt, der aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, ihrer/seiner Stellvertretung und weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern besteht. Hauptaufgaben der Wahlvorstände sind die Abwicklung der Wahlhandlung und die Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlbezirken. Für die Feststellung der Briefwahlergebnisse werden besondere Briefwahlvorstände für rd. 830 Briefwahlbezirke bei den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern eingesetzt.

Die Gesamtzahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bei der Landtagswahl 2017 wird sich auf etwa 82.000 belaufen.


7.Wahlvorbereitung und Wahlvorgang

7.1. Das Schwergewicht der Wahlvorbereitungen liegt bei den Gemeinden. Die Gemeinden haben insbesondere

-die Wählerverzeichnisse aufzustellen,

-die Wahlberechtigung zu prüfen,

-die Wahlberechtigten zu benachrichtigen,

-Anträge auf Wahlscheine entgegenzunehmen,

-Briefwahlunterlagen zu verschicken,

-Briefwahlstellen einzurichten, damit die Wahlberechtigten ihre Briefwahl an Ort und Stelle ausüben können,

-Wählbarkeitsbescheinigungen auszustellen,

-die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner von Unterstützungs-unterschriften zu bescheinigen,

-rd. 8.100 Wahllokale einzurichten,

-rd. 73.000 (ohne Briefwahlvorstände) ehrenamtliche Wahlvorstandsmitglieder zu gewinnen.

7.2. Briefwahl

Die Briefwahl ist seit der fünften Landtagswahl (1963) möglich. Sie ist eine bedeutende Erleichterung für Wählerinnen und Wähler, insbesondere für Ältere, Kranke und Wahlberechtigte, die aus persönlichen Gründen (z. B. beruflicher Art) gehindert sind, am Wahltag ihr Wahllokal aufzusuchen.

Um per Briefwahl wählen zu können, muss die wahlberechtigte Person beim Wahlamt ihrer Wohnsitzgemeinde Briefwahlunterlagen beantragen, um einen

Wahlschein,

Stimmzettel,

Stimmzettelumschlag und

Wahlbriefumschlag

zu erhalten.

Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag, 13. Oktober 2017), 13.00 Uhr, schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt dabei auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax und durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlungen in elektronischer Form als gewahrt. Viele Gemeinden haben in ihren Internetauftritten Formulare für den Wahlscheinantrag zur Verfügung gestellt.

Nach Ausfüllen des Stimmzettels sind die Briefwahlunterlagen an die auf dem Wahlbriefumschlag aufgedruckte Stelle so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens am 15. Oktober 2017 bis 18.00 Uhr dort eingehen. Wer seinen Wahlbrief durch einen Postdienstleister befördern lässt, sollte auf die Beförderungsdauer achten, denn er selbst trägt das Risiko, wenn der Wahlbrief die Kreiswahlleiterin/den Kreiswahlleiter nicht mehr rechtzeitig erreicht und seine Stimmen infolgedessen nicht mehr berücksichtigt werden können.

Sofern eine wahlberechtigte Person die Briefwahlunterlagen nicht persönlich abholen kann, werden sie ihr zugesandt. Eine beauftragte Person darf die Unterlagen - gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - abholen.

7.3 Feststellung des Wahlergebnisses

Die Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke werden von den Wahlvorständen ermittelt und an die Gemeinde zur Feststellung des Gemeindeergebnisses übermittelt. Die Gemeinden geben diese an die Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter weiter. Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden bei den Kreiswahlleiterinnen/Kreiswahlleitern besondere Briefwahlvorstände gebildet. Die Kreiswahlleiterinnen/Kreiswahlleiter ermitteln aus den Gemeindeergebnissen und den Briefwahlergebnissen das Wahlkreisergebnis und übermitteln dies der Landeswahlleiterin.

 

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